Badische Kunststoff- und Metallveredelung GmbH

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QM-Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008 / Umweltzertifikat ISO 14001:2004

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der BKM GmbH (10-2009)

 

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen
Für alle Bestellungen von Produkten und von in Auftrag gegebenen Leistungen gleich welcher Art der BKM GmbH (nachfolgend Besteller) gelten die nachstehenden Bedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Besteller, dem Lieferanten und sonstigen Auftragnehmern (nachfolgend Lieferanten genannt). Der Besteller erkennt entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht an, soweit er nicht ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die Bedingungen gelten auch, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung ohne Widerspruch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten annimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte zwischen denselben Vertragspartnern, auch wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil erwähnt werden.

 

§ 2 Angebote, Bestellung und Änderungen
Ausarbeitungen von Angeboten, Vorstudien, Muster und Leistungen sowie Besuche des Lieferanten, erfolgen für den Besteller grundsätzlich kostenfrei. Bei einer Abgabe eines Angebotes ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen.
Das Angebot des Lieferanten hat eine Gültigkeit von mindestens 5 Monaten, in diesen ist der Lieferant an sein Angebot gebunden. Nach Eingang unserer Bestellungen hat innerhalb einer Woche eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erfolgen, in der verbindliche Lieferzeiten und Preise aufgeführt sind. Bei Abweichung der Auftragsbestätigung von der Bestellung oder bei Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedarf es einer schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Bis zum Eingang der Auftragsbestätigung ist der Besteller berechtigt, seine Bestellung jederzeit zu widerrufen. Werden der Bestellung Unterlagen beigefügt, behält der Besteller sich das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte benötigt die schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Ohne diese ist der Besteller berechtigt ganz oder teilweise aus dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

 

§ 3 Preise
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis und kann somit unter- jedoch nicht überschritten werden. Unter gleichwertigen Konditionen wird der Lieferant dem Besteller keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird, soweit sie anfällt, gesondert ausgewiesen. Die Preise beinhalten Zoll, Lieferungs- und Verpackungskosten. Unterliegt die Verpackung der Rücksendung, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

 

§ 4 Zahlung und Rechnung
Für jede Bestellung ist die Rechnung sofort nach erfolgter Lieferung unter Angabe des Bestelldatums und der in der Bestellung ausgewiesenen Bestellnummer gesondert einzureichen.
Zahlungsfristen beginnen nach Eingang der mangelfreien Ware bzw. Leistung oder der späteren in Rechnungsstellung in Euro, jedoch nicht vor dem festgelegten Liefertermin. Die Zahlung erfolgt per Überweisung.
Der Besteller ist berechtigt den Betrag bis zu 30 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist abzüglich 3 % Skonto und bis zu 90 Tagen netto zu bezahlen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

§ 5 Lieferzeit
Die in der Bestellung vermerkten Termine sind verbindlich. Ist kein Fixtermin angegeben, läuft die Lieferzeit vom Datum der Bestellung. Die Abnahme einer vorzeitigen Lieferung ist für den Besteller nicht verpflichtend. Gleiches gilt für die Abnahme nicht vereinbarter Teil-, Mehr- oder Minderleistungen.
Treten Umstände ein, die den Lieferanten an einer fristgerechten Lieferung hindern oder seine vertragsgemäßen Verpflichtungen ganz oderteilweise unausführbar machen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller darüber unverzüglich unter der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen und seine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Der Besteller ist berechtigt, bei einer von ihm nicht genehmigten Fristüberschreitung oder bei einer Abweichung des Lieferanten von den vertraglichen Verpflichtungen, von dem Vertrag zurückzutreten, wobei gegen den Besteller weder Schadenersatzansprüche noch Ansprüche auf die Gegenleistung seitens des Lieferanten bestehen.
Besteht bei dem Besteller eine Dringlichkeit der Belieferung auf Grund eigener Terminbindungen und tritt eine erhebliche Terminüberschreitung ein, ist er berechtigt auch bei einer unverschuldeten Terminüberschreitung des Lieferanten aus dem Vertrag zurückzutreten.
Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, ist der Besteller nach Mahnung berechtigt einen Verzugsschaden in Höhe von 1/10 des ausstehenden Netto-Lieferwertes bzw. der Leistung pro begonnener Woche insgesamt jedoch nicht mehr als 1/2, zu berechnen, und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten.
Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hat der Besteller das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wobei eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe weiterhin ihre Gültigkeit behält.

 

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht erst mit der Lieferung "frei Haus" inkl. Abladung bzw. Montage oder Installation durch den Lieferanten an den Besteller über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme in dem Werk des Bestellers über. Dies gilt auch, wenn Mitarbeiter des Bestellers bei der Tätigkeit behilflich sind.

 

§ 7 Mängel
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen in Bezug auf die Menge und Beschaffenheit den Vereinbarungen entsprechen. Der Besteller ist ab dem Eingang der Lieferung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort und dem Vorliegen eines Lieferscheines, dazu verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu untersuchen und die Mängel beim Lieferanten zu rügen. Die Rüge durch ihn ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen beim Lieferanten eingeht. Liegt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Lieferung vor, wirdwiderleglich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Gefahrübergabe vorlag.
Der Besteller ist im Beanstandungsfall berechtigt, je nach Wahl eine Beseitigung des Mangels oder Neulieferung zu verlangen. Alle im Zusammenhang mit der Mangelrüge und der Beseitigung des Mangels oder einer Neulieferung entstehenden Kosten fallen dem Lieferanten zu Lasten. Bis zu ihrem Ersatz zur Verfügung des Bestellers bleiben die beanstandeten Teile und gehen erst danach wieder in das Eigentum des Lieferanten über. Kosten und Gefahr einer Rücksendung trägt der Lieferant. Das Recht auf Minderung oder Rücktritt sowie auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt dem Besteller gemäß den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
Nach Absprache mit dem Lieferanten ist der Besteller in dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist oder zur Vermeidung von größeren Schäden, berechtigt, die Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen.

 

§ 8 Mangelfolgeschaden
Enthält die Lieferung Mängel oder resultieren aus einer schuldhaften Lieferung mangelhafter Ware weitere Schäden bei dem Besteller oder bei Dritten, so ist der Lieferant insofern verpflichtet, den Schaden zu ersetzen bzw. den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.

 

§ 9 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass bei der vertragsgemäßen Verwendung der Lieferung keine Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen verletzt werden. Der Lieferant haftet für Ansprüche dergleichen und ist verpflichtet den Besteller auf ein schriftliches Anfordern von jenen freizustellen.

 

§ 10 Gewährleistung und Produkthaftung
Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften haben, genau den Angaben des Käufers in der Bestellung in Hinsicht auf Qualität und Quantität entsprechen und auf dem neuesten Stand der Entwicklung sind.
Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich stets auf Vorsatz und Fahrlässigkeit.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Verwendung von Fertigungsmitteln, Geheimhaltung
Werden von dem Besteller Materialien und/oder Unterlagen, wie z.B. Werkzeuge, Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Normblätter, Muster, usw. zur Verfügung gestellt oder bezahlt, unterliegen sie dem Eigentums- und Urheberrechts des Bestellers und sind unentgeltlich zu lagern und zu verwalten. Bei Wertminderung oder Verlust übernimmt der Lieferant die Haftung und hat Ersatz zu leisten. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für den Auftrag des Bestellers zu verwenden. Vervielfältigung und Offenlegung sowie Weitergabe an Dritte der Materialien, Unterlagen und Fertigungsprodukte ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers zulässig. Die Unterlagen und Materialen unterliegen dem Geschäftsgeheimnis, soweit sie nicht offenkundig sind oder durch den Besteller zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltung tritt vorvertraglich in Kraft und besteht auch nach der Abwicklung der Aufträge.
Bei einer Verarbeitung des zur Verfügung gestellten Materials mit weiteren Gegenständen erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Sachen des Bestellers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

§ 12 Allgemeine Bestimmungen Erfüllungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Soweit in den Vertragsbedingungen keine Regelung enthalten ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wird, der Geschäftssitz des Bestellers.
Der Gerichtsstand im Falle von sich zwischen dem Lieferanten und Besteller ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe.