|
I. |
Preise und Leistungsumfang |
| |
1. Wir haben uns die größte Mühe gegeben, die von Ihnen angefragten Positionen exakt zu kalkulieren und sind dabei von den uns zur Verfügung gestellten Vorgaben ausgegangen.
Die angebotenen Preise beziehen sich deshalb stets nur auf
- die vereinbarte bzw. bemusterte und freigegebene Materialtype,
- den Materialzustand der Rohteile, nämlich grundsätzlich fett- und pastenfrei,
- die vereinbarte Losgröße und die Mindestanlieferungsmengen sowie
- den Fertigungsablauf und die Bearbeitung/Bearbeitungsfolge, welche sich aus
den Auftragsspezifikationen (wie Oberfläche, Schichtaufbau etc.) ergeben; Schichtstärken
in unserem Angebot sind nur ca.-Angaben.
Eine Änderung dieser Vorgaben kann nur mit unserem Einverständnis vorgenommen werden,
auch sofern sie auf zwingenden technischen Notwendigkeiten beruht. Bei jeder solchen
Änderung müssen wir uns eine Neukalkulation der Preise und Berechnung eventueller
Mehrkosten vorbehalten.
2. Sollten sich die allgemeinen Bezugspreise für unsere Rohstoffe (z.B. Kupfer, Nickel, Chrom)
um mehr als 10% verändern, so sind wir berechtigt, dem Kunden die sich daraus ergebende Erhöhung
unserer Angebotspreise aufgrund einer detaillierten Berechnung in Rechnung zu stellen. Eine solche Erhöhung
kann jedoch erstmals für Auftragsmengen verlangt werden, die später als 6 Monate nach Produktionsbeginn bearbeitet werden. Entsprechendes gilt bei späteren erneuten Rohstoffpreiserhöhungen.
Soweit sich die Gesamtlieferzeit aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verlängert (siehe V.2.),sind wir berechtigt,
durch Lohn- bzw. Materialpreiserhöhungen gestiegene Kosten einer Produktion in der Nachlieferungszeit dem
Kunden zu berechnen.
3. Alle Preise sind stets Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer kommt.
|
| II. |
Belieferung, Versandkosten |
| |
1. Der Kunde liefert das zu bearbeitende Rohmaterial kostenfrei in unserem Werk in Karlsruhe an.
2. Die Preise verstehen sich stets ab Werk Karlsruhe, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Die bearbeitete Ware wird von uns in den vom Kunden zur Anlieferung verwendeten oder nachgelieferten Behältern zur Abholung bereit gestellt. Sofern dies nicht möglich ist oder vom Kunden eine andere Verpackung gewünscht oder zur
Vermeidung von Transportschäden angezeigt ist, wird von uns gestelltes Material dem Kunden zu unseren Einkaufspreisen >zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % in Rechnung gestellt. Von jeder abholbereit fertiggestellten Lieferung
wird der Kunde benachrichtigt.
4. Vom Kunden erwünschte Versendungen erfolgen auf seine Gefahr ab Werk Karlsruhe und auf seine Kosten. Transportversicherungen werden von uns nur auf rechtzeitigen schriftlichen Wunsch des Kunden hin gegen
Kostenerstattung vorgenommen. |
| III. |
Rechnungsstellung, Fälligkeit |
| |
1. Sämtliche Lieferungen werden unter dem Datum der Abholbenachrichtigung, bei Versendung unter dem Versanddatum berechnet.
2. Die Zahlung hat spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungsüberschreitung werden bankübliche Zinsen berechnet.
3. Die Werkzeug-/Gestellkosten werden mit der Lieferung der darauf gefertigten Ausfallmuster, Versand- oder Transportversicherungskosten mit deren Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. |
| IV. |
Werkzeuge, Gestelle |
| |
Die vom Kunden anteilig bezahlten Gestelle und Werkzeuge (Schleif- bzw. Poliereinrichtungen) sind unser Eigentum; die Kosten hierfür können in keinem Falle erstattet werden. |
| V. |
Lieferfristen |
| |
1. Wir bemühen uns, Teilauslieferungen im Rahmen der arbeitstäglichen ca.-Kapazität herzustellen, deren Angabe ist jedoch unverbindlich und verpflichtet uns nicht zur Produktion an jedem Arbeitstag.
2. Die Einhaltung der Gesamtlieferzeit setzt die jeweils rechtzeitige Anlieferung von Rohmaterial zur vollständigen Bestückung der Gestelle im Umfang unserer arbeitstäglichen ca.-Kapazität voraus, andernfalls verlängert sich die Gesamtlieferzeit.
3. Von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streiks und alle Fälle höherer Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Der Kunde kann den Vertrag für solche offene Teillieferungen beenden, deren Verzögerung für ihn unzumutbar ist. |
| VI. |
Gewährleistung |
| |
1. Bei Anlieferung von schlechtem Material können wir keine Haftung für die zugesagte Qualität übernehmen. Entstandene Mehrkosten durch Anlieferung fehlerhaften Materials, besonders bei Zinkdruckguss oder ABS-Kunststoff, können von uns zusätzlich berechnet werden.
2. Für branchenüblichen Ausschuss und Fehlmengen kann bei Metallteilen bis zu 3 %, bei Kunststoffteilen bis zu 10 % der Anlieferungsmenge keine Haftung übernommen werden, bei anderen Werkstoffen sind besondere Vereinbarungen zu treffen. Bis zum jeweiligen Mengenumfang liefert uns der Kunde kostenfrei Ersatzrohmaterial.
3. Mängel unserer Lieferungen sind binnen 14 Tagen bei uns eingehend anzuzeigen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer unverzüglicher Eingangskontrolle beim Kunden nicht erkennbar war. Die Frist beginnt mit der Abholung der Ware bei uns bzw. bei Versendung mit dem Eingang beim Kunden. Erst nachträglich erkennbare Mängel sind unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungsverjährungsfristen werden dadurch nicht berührt.
4. Bei Beanstandungen muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung der Mängel gegeben werden. Vorher darf ohne unsere schriftliche Zustimmung keinerlei Änderung an den beanstandeten Waren vorgenommen werden, anderenfalls erlischt unsere Gewährleistungspflicht.
5. Bei berechtigter fristgerechter Beanstandung kann der Kunde von uns zunächst nur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verlangen. Die Kosten dafür einschließlich der Kosten der Rückholung und erneuter Auslieferung an den Kunden tragen wir.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche auf Wandelung und Minderung für die beanstandeten Lieferteile zu. Wandelung hinsichtlich des gesamten restlichen, noch nicht erfüllten Vertrags kann der Kunde nur verlangen, wenn er uns eine zweite, ebenfalls fehlgeschlagene Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat und wenn deswegen die Fortsetzung des restlichen Vertrags für ihn nicht mehr zumutbar ist.
6. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden einschließlich entgangenen Gewinns und Ersatz der Rohmaterialkosten, werden ausgeschlossen, soweit dies nicht (z.B. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit) unzulässig ist; in diesem Falle wird die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. |
| VII. |
Allgemeine Bestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| |
1. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
2. Soweit in diesen Vertragsbedingungen keine Regelung enthalten ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen und Gerichtsstand ist Karlsruhe. |
| |
|
| |
Stand: 16.04.2007
|